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Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer private company limited by shares (BB 2016, Heft 18, S. 1041)

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Einführung

BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 119/14

Volltext des Urteils: BBL2016-961-1 unter www.betriebs-berater.de

GmbHG § 64 Satz 1

1 Amtlicher Leitsatz

Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.

2 Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Ltd. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom Amtsgericht Erfurt eröffnet worden. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom Amtsgericht Erfurt, jetzt vom Amtsgericht Jena geführten Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin.

Die Schuldnerin war überwiegend in Deutschland tätig. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen.

Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 1. November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 110.151, 66 EUR veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

3 Aus den Gründen

 

Rz. 7

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klageforderung an den Kläger zu zahlen.

 

Rz. 14

I. . . . II. . . . 1. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft...

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