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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 7 Auswirkungen der Insolvenzeröffnung

Dr. Oliver Elzer
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7.1 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ansprechpartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mithin grundsätzlich der Insolvenzverwalter.

7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf:

  • Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
  • Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch dem Insolvenzverwalter zu.
  • Die Ladung zur Eigentümerversammlung. Ist über das Vermögen eines Wohnungs- oder Teileigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist nicht der insolvente Wohnungseigentümer, sondern der Insolvenzverwalter zu laden.[1] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.[2] Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in der Versammlung der Eigentümer stehen allein dem Insolvenzverwalter zu. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter zu laden, wenn auf ihn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist.[3] Im Fall der Eigenverwaltung[4] ist der Wohnungseigentümer zu laden. Hat der Insolvenzverwalter ein Wohnungs-/Teileigentum freigegeben[5], ist der Wohnungseigentümer wieder verfügungsbefugt und ist zu laden.
  • Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht...

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