Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Innergemeinschaftlicher Erwerb / 2.1 Vereinfachungen für bestimmte Abnehmer

Rainald Vobbe
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Grundsätzlich gilt: Jeder Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG ist bei einem Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unter den o. g. Voraussetzungen erwerbsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat den erwerbsteuerpflichtigen Abnehmerkreis unter bestimmten Bedingungen noch erweitert, indem er für diese Personen eine sog. Erwerbsschwelle eingeführt hat. Danach unterliegen der Erwerbsbesteuerung auch

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden,
  • pauschal versteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1–3 UStG,
  • juristische Personen, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich Waren beziehen,

wenn dieser Personenkreis den Gesamtbetrag der Entgelte für alle Erwerbe i. H. v. 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat bzw. voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr in Deutschland überschreiten wird.[1] Die von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehen sich auf den Gesamtumfang aller Warenbezüge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zur Überprüfung des Überschreitens der Erwerbsschwelle ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (tatsächlich) die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nicht überschritten hat und diese (prognostisch) im laufenden Kalenderjahr auch nicht überschreiten wird, kann die Erwerbsbesteuerung unterbleiben, selbst wenn die Erwerbsschwelle im laufenden Kalenderjahr dann tatsächlich überschritten wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Arzt

Ein in Bremen ansässiger Arzt DE bezieht im Jahr 2019 für seine Praxis ein Laborgerät von Unternehmer NL aus den Niederlanden zum Preis von 18.000 EUR. Wegen der ausschließlich steuerfreie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Innergemeinschaftlicher Erwerb
    Innergemeinschaftlicher Erwerb

    Zusammenfassung Begriff Für Lieferungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten existieren keine physischen Grenzkontrollen. Die Besteuerung des Warenbezugs hat daher im gewerblichen Handel im Wege der Selbstberechnung durch den Unternehmer zu erfolgen. Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren