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In Bayern wird die Bauordnung umgekrempelt

Dr. Helmut Bröll
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Das sogenannte erste und zweite Modernisierungsgesetz Bayern, das der Landtag am 23.12.2024 beschlossen hat, bringt tiefgreifende Veränderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Ein Teil der Veränderungen ist schon am 1.1.2025 in Kraft getreten, ein zweiter Teil wird am 1.10.2025 in Kraft treten.

Wichtig für Private

Für den privaten Bauherrn und Grundstücksbesitzer sind vor allem die Neuregelungen zur Verfahrensfreiheit und zum gemeindlichen Satzungsrecht von erheblicher Bedeutung.

Ab 1.1.2025 wurden die Tatbestände der Verfahrensfreiheit deutlich erweitert. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist die neu eingeführte Verfahrensfreiheit von Dachgeschossausbauten. Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben zählen nun zu den verfahrensfreien Bauvorhaben, sofern die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden. Große Bedeutung hat auch die neue Bestimmung über Nutzungsänderungen.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Nutzungsänderungen sind nun weitgehend verfahrensfrei. Ausgeweitet wurde die Verfahrensfreiheit von Solarenergieanlagen und für Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wärme oder Elektrizität. Ebenfalls verfahrensfrei sind nun alle Schwimmbecken, einschließlich luftgetragener Überdachungen außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind auch Terrassenüberdachungen bis 30 qm Fläche. Für Gewerbetreibende, z. B. für Restaurants, ist bedeutsam, dass künftig Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung (außer im Außenbereich) verfahrensfrei sind.

Gemeinde nicht mehr Adressat der Bauanträge

Im Baugenehmigungsverfahren muss der Bauantrag nicht mehr wie bisher bei der Gemeinde eingereicht werden, er ist sofort bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt, einzureichen. ...

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