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Immaterielle Vermögensgegenstände

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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Zusammenfassung

 
Begriff

Immaterielle Vermögensgegenstände gehören neben den Sachanlagen und Finanzanlagen zum Anlagevermögen eines Unternehmens bzw. einer Kommune (soweit danach unterschieden wird). Es handelt sich dabei um Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind. In der Kommunalverwaltung spielen immaterielle Vermögensgegenstände eine eher untergeordnete Rolle; eine Ausnahme stellen geleistete Investitionszuwendungen dar (etwa bei Landkreisen), die ebenfalls zum immateriellen Vermögen gehören.

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen: Konzessionen und Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und – wie gesagt – geleistete Investitionszuwendungen.

1 Wesen und Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen

Beim "Immateriellen Vermögen" handelt es sich um Objekte, die nicht gegenständlich im Sinne von körperlich sind. Sie sind somit nicht direkt bzw. unmittelbar greifbar oder fassbar. Sie werden indirekt durch schriftliche oder elektronische Dokumentation wahrnehmbar und damit "handelbar". Beispiele für das immaterielle Vermögen sind: Konzessionen, Lizenzen, Software, Schutzrechte, Öko-Punkte (im Zusammenhang mit Zahlungen als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in die Natur)[1] und "Geleistete Investitionszuwendungen" (s. Kap. 2). Eine Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände unter einer entsprechend eigenen Vermögensposition (s. Kap. 3) ist darüber hinaus grundsätzlich an 4 Voraussetzungen gebunden:[2]

  • Erwerb gegen Entgelt
  • Erwerb von Dritten
  • Mit Erwerb Übergang des Vermögensgegenstands in das wirtschaftliche Eigentum des Bilanzierenden (hier Kommune)
  • Sie sind nicht ausnahmsweise dem Sach- oder Finanzvermögen zugehörig: Sachvermögen z. B. Grundstücksgleiche Rechte – Finanzvermögen z. B. Forderungen (weitere Ausnahmen siehe unten am Ende dieses Kapitels)

Immaterielle Vermögensgegenstände ge...

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