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Hinzuverdienst / 3.4.1 Prognose/Spitzabrechnung

Mario Scharf
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Der Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente ist zum Zeitpunkt seiner Berücksichtigung (z. B. Rentenbeginn oder – auf Antrag – bei späterem Hinzutritt) i. d. R. noch nicht abschließend bekannt und ist daher zunächst zu prognostizieren. Die Prognose erfolgt durch den Rentenversicherungsträger, der den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst bestimmt. Grundlage dafür sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten. Basierend darauf wird eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe oder in anteiliger Höhe gezahlt.

Neue Prognose und Spitzabrechnung im Folgejahr

Ein neuer kalenderjährlicher Hinzuverdienst wird jeweils im Folgejahr neu prognostiziert. Entsprechend wird auch die Rente ggf. in geänderter Höhe gezahlt. Außerdem wird – i. d. R. zum gleichen Zeitpunkt wie die neue Prognose – nun der tatsächliche Hinzuverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Es wird geprüft, ob die Prognose den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat (Spitzabrechnung). Die Rente wird rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr neu berechnet und die bisherigen Bescheide werden aufgehoben, wenn die Prognose nicht zutreffend war. Das kann der Fall sein, wenn z. B. entweder mehr oder weniger als prognostiziert hinzuverdient wurde. Der Versicherte muss zu viel erbrachte Renten erstatten, wenn tatsächlich ein höherer Hinzuverdienst erzielt wurde. Wurden im Vergleich zur Prognose niedrigere Verdienste erzielt, erhalten die Versicherten eine Nachzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Prognose und Spitzabrechnung

Rentenbeginn einer vollen Erwerbsminderungsrente am 1.1.2026. Daneben wird eine Beschäftigung mit einem prognostizierten Monatsverdienst von 1.900 EUR (22.800 EUR für 12 Monate) ausgeübt. Die monatliche Bruttorente beträgt 1.500 EUR. Im Jahr 2027 erfolgt für das Vorjahr die ...

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