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Hinweispflichten für Unternehmer zur Verbraucherstreitbeilegung

Kathleen Kunst
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die meisten Unternehmer, die eine Webseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, haben seit dem 1. Februar 2017 erweiterte Informationspflichten. Der Gesetzgeber nutzt die Unternehmerschaft als Vehikel, um die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung vor den Verbraucherschlichtungsstellen in die Öffentlichkeit zu tragen und Verbrauchern gegenüber bekannt zu machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Informationspflichten wurzeln in dem am 1.4.2016/1.2.2017 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), darüber hinaus in der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ODR-Verordnung). Das VSBG wurde mit dem "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze" vom 30.11.2019 geändert. Seit 1.1.2020 ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes eingerichtet.

1 Das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren – kurz zusammengefasst

Die Verbraucherstreitbeilegung ist ein weiterer Weg, um Verbraucherstreitigkeiten aus Kauf- und Dienstverträgen (nicht aus Arbeitsverträgen) alternativ, das heißt außerhalb der Gerichte zu klären, dies möglichst schnell und kostengünstig.

Die Verfahren sind grundsätzlich freiwillig. Der Gerichtsweg kann direkt oder nach Scheitern eines solchen Verfahrens – das die Verjährung hemmt – beschritten werden.

In Ausnahmefällen kann sich eine Teilnahmepflicht

  • vertragsrechtlich aus Mediations- oder Schlichtungsabreden,
  • satzungsre...

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