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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Splitting

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1

 

Auf einen Blick:

Bei einer Zusammenveranlagung wird die Progressionswirkung des Tarifs gemildert. Dazu wird der Steuer(-Grund-)tarif (§ 32a Abs 1 EStG) auf die Hälfte des gemeinsamen zvE der Ehegatten angewendet und die sich ergebende Steuer verdoppelt (§ 32a Abs 5 EStG).

A. Splitting für Ehegatten und Lebenspartner

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten und für eingetragene > Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG ggf iVm § 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1, 25–34) berechnet sich die tarifliche ESt nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs 5 EStG). Beim Splitting wird die ESt von der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden > Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner nach dem Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) ermittelt und dieser Steuerbetrag sodann verdoppelt (§ 32a Abs 5 EStG). In der heutigen Praxis wird der gesuchte Steuerbetrag innerhalb der maschinellen Lohnabrechnung mit Hilfe einer elektronischen Rechenformel ermittelt (> Lohnsteuertarif Rz 1); manuell lässt er sich in einer sog Splittingtabelle ablesen.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das Splitting mildert die Progressionswirkung des Tarifs bereits beim LSt-Abzug (> Rz 10).

 

Beispiel:

Ein ArbN-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht 2022 Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3 000 EUR und 1 700 EUR.

Bei Besteuerung nach der Grundtabelle (also ohne Milderung durch das Splittingverfahren) – das entspricht für beide Ehegatten Steuerklasse IV – beträgt die monatliche Gesamtbelastung 467,16 EUR.

Mit Splittingtarif – das entspricht Steuerklasse III/V – beträgt die monatliche Gesamtbelastung 393,91 EUR.

Der Splittingeffekt ist bei Alleinverdiener-Ehen/Lebenspartnerschaften – im Vergleich mit einem Alleinstehenden – am größten. Haben dagegen beide Ehegatten/Lebenspartner etwa gleich hohe Besteuerungsgrundlagen,...

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