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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spenden / 2. Aufwandsspenden

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Rz. 20

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Hat ein Stpfl Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) gegen eine zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigte Körperschaft und verzichtet er auf die Erstattung, so ist ein Betrag in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet worden ist, als Spende abziehbar. Der Anspruch darf aber nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs 3 Satz 5, 6 EStG). Dafür spricht, wenn in den Anspruchsgrundlagen und Erstattungsformularen den Mitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Ersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen (vgl FG Bln-BB vom 28.11.2018 – 7 K 7258/16, HaufeIndex 12 602 486). Aufwendungen von Gasteltern für die Aufnahme von Kindern aus Katastrophengebieten sind nur abziehbar, wenn sie von der zum Spendenempfang berechtigten Körperschaft vereinbarungsgemäß den Ersatz ihrer Kosten verlangen könnten (OFD Frankfurt/M vom 14.10.2003, DB 2003, 2678).

Unentgeltliche Nutzungen (zB Überlassung von Grundstücken und Gebäuden, PKW, Darlehen) und Leistungen (besonders ehrenamtliche Arbeitsleistung) sind grundsätzlich vom Spendenabzug ausgeschlossen (§ 10b Abs 3 Satz 1 EStG). Zu einer Spende werden solche Leistungen aber, wenn sie als Aufwandsspende gestaltet sind: Dazu muss dem Stpfl ohne Vorbedingung ein Anspruch auf Entgelt für seine Leistung eingeräumt werden, auf dessen Erfüllung er verzichtet.

 

Rz. 21

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine hat die FinVerw ua folgende Hinweise gegeben (BMF vom 25.11.2014, BStBl 2014 I, 1584, ergänzt durch BMF vom 24.08.2016, BStBl 2016 I, 994):

Ehrenamtliche Mitglieder erbringen Leistungen für ihren Verein idR unentgeltlich und ohne Ersatz für ihre Aufwendungen beanspruchen zu können. Etwas anderes muss durch eine schriftliche, ...

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