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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7258/16

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteispenden. Aufwandsspende durch Verzicht auf Reisekostenerstattung

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen, und daher eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen werden kann.

2. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin.

Normenkette

EStG § 34g S. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 34g S. 3; EStG § 10b Abs. 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Parteispenden in Form von Aufwandsspenden i. H. v. 1.888,50 EUR bei der Einkommensteuer 2014 und in Form von Aufwands- und Sachspenden i. H. v. 2.507,77 EUR bei der Einkommensteuer 2015.

Der Kläger ist (oder war jedenfalls in den Streitjahren) Mitglied der B. Partei.

In der Hauptversammlung des Kreisverbandes C., welchem der Kläger angehörte, am 21.02.2014 (Protokoll Bl. 54 der Gerichtsakte – GA –) wurde der Kläger zum stellvertretenden Kreisvorsitzenden und zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag gewählt. In der ersten Kreisvorstandssitzung am 05.09.2014 (Protokoll Bl. 51 GA) wurde beschlossen, dass der Kreisverband im Rahmen der Reisekostenordnung der B. Partei Reisekosten für die Wahlkampfhilfe in Sachsen durch den Kläger trägt. In der zweiten Kreisvorstandssitzung a...

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