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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / 1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

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Rz. 21

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Als Anlass für die Aufwendungen (> Rz 44) kommt ua ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in Betracht (§ 35a Abs 1, 2 Satz 1 Alt 1 EStG). Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht näher definiert. Es muss zwischen dem Stpfl (> Arbeitgeber; siehe auch > Rz 4) und einer anderen Person (Haushaltshilfe als > Arbeitnehmer) entweder eine geringfügige Beschäftigung (> Rz 26 ff) oder eine Beschäftigung, die keine geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV ist (> Rz 30 ff), zur Durchführung von haushaltsnahen Tätigkeiten im Privathaushalt des Stpfl (> Rz 25 f) vereinbart worden sein. Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis erfordert Tätigkeiten, die einen engen Bezug zur Haushaltsführung haben bzw damit im Zusammenhang stehen (vgl BFH 224, 255 = BStBl 2010 II, 166 mwN; BMF vom 09.11.2016, Rz 5, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9).

a) Haushaltsnahe Tätigkeiten

 

Rz. 22

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Als "haushaltsnah" begünstigt sind alle Tätigkeiten, die bei einer geordneten Führung des Privathaushalts anfallen; sie müssen in einem Haushalt erbracht werden. Begünstigt sind besonders hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die typischerweise von Raumpflegekräften (Aufwartefrau bzw -mann/Putzhilfe/Zugehfrau bzw -mann), Haushälter(innen), Wirtschafter(innen), Hausdamen oder Butlern wahrgenommen werden. Begünstigt sind auch Aufwendungen für ein haushaltsnahes Ausbildungsdienstverhältnis. Zu den begünstigten Arbeiten gehören zB die Zubereitung der Mahlzeiten (das Einkaufen und die Herstellung von Materialien, Kochen, Backen; nach EFG 2012, 126 aber nicht "Essen auf Rädern"), Reinigung und Pflege (Instandhaltung) der Wäsche und Kleidung (Waschen, Bügeln) sowie der Wohnung und deren Einrichtung (Hausrat), ebenso das Anfertigen einfacher Kleidung und von Heimtex...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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