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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / 1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

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Rz. 21

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als Anlass für die Aufwendungen (> Rz 44) kommt ua ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in Betracht (§ 35a Abs 1, 2 Satz 1 Alt 1 EStG). Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht näher definiert. Es muss zwischen dem Stpfl (> Arbeitgeber; siehe auch > Rz 4) und einer anderen Person (Haushaltshilfe als > Arbeitnehmer) entweder eine geringfügige Beschäftigung (450-EUR-Job; > Rz 26 ff) oder eine Beschäftigung, die keine geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV ist (> Rz 30 ff), zur Durchführung von haushaltsnahen Tätigkeiten im Privathaushalt des Stpfl (> Rz 25 f) vereinbart worden sein. Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis erfordert Tätigkeiten, die einen engen Bezug zur Haushaltsführung haben bzw damit im Zusammenhang stehen (vgl BFH 224, 255 = BStBl 2010 II, 166 mwN; BMF vom 09.11.2016, Rz 5, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9).

a) Haushaltsnahe Tätigkeiten

 

Rz. 22

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als "haushaltsnah" begünstigt sind alle Tätigkeiten, die bei einer geordneten Führung des Privathaushalts anfallen; sie müssen in einem Haushalt erbracht werden. Begünstigt sind besonders hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die typischerweise von Raumpflegekräften (Aufwartefrau bzw -mann/Putzhilfe/Zugehfrau bzw -mann), Haushälter(innen), Wirtschafter(innen), Hausdamen oder Butlern wahrgenommen werden. Begünstigt sind auch Aufwendungen für ein haushaltsnahes Ausbildungsdienstverhältnis (> Meisterhausfrau). Zu den begünstigten Arbeiten gehören zB die Zubereitung der Mahlzeiten (das Einkaufen und die Herstellung von Materialien, Kochen, Backen; nach EFG 2012, 126 aber nicht "Essen auf Rädern"), Reinigung und Pflege (Instandhaltung) der Wäsche und Kleidung (Waschen, Bügeln) sowie der Wohnung und deren Einrichtung (Hausrat), ebenso das Anfertigen einfacher Kleidung und von Heimtextilien (> Hausschneiderin) sowie die Pflege von Blumen und Pflanzen im Haus einschließlich eines Wintergartens und im Garten; ebenso begünstigt ist die Pflege, Versorgung und Betreuung von in der Wohnung lebenden Kindern – die kindbedingten Aufwendungen dürfen aber nicht zu den SA (> Rz 17) gehören – und – soweit die Aufwendungen dafür nicht als AgB berücksichtigt worden sind (> Rz 18) – von alten, kranken und pflegebedürftigen Personen, ebenso die Versorgung von Haustieren im Haushalt des Stpfl (BFH 251, 15 = BStBl 2016 II, 47) und das Ausführen eines Hundes (BFH/NV 2018, 39; "Gassi-Service"). Im Gegensatz dazu sind Leistungen eines Tierarztes im Rahmen eines Hausbesuches keine haushaltsnahe Tätigkeit, da entsprechende Leistungen nicht gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (EFG 2013, 224). Ebenso sind Aufwendungen für die "außerhäusliche" Betreuung, Versorgung und Unterbringung eines Haustieres (zB in einer Tierpension etwa in Form eines "Katzen- oder Hundehotels" oder durch Inobhutnahme bei einer anderen Person) nicht begünstigt, da der Auftragnehmer seine Leistung nicht im Haushalt des Stpfl erbringt (FG BW vom 30.11.2016 – 2 K 2338/15). Für einen damit verbundenen Bring- und Hol-Service ("Hunde- oder Katzentaxi") könnte die Begünstigung in Betracht kommen, uE sind diese Arbeiten jedoch ebenso der außerhalb des Haushalts liegenden Sphäre zuzurechnen.

Zu den über eine hauswirtschaftliche Tätigkeit hinausgehenden Arbeiten, die gleichwohl nach § 35a EStG begünstigt sind, > Rz 23.

 

Rz. 22/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nicht begünstigt sind, weil ohne engen Bezug zur Haushaltsführung, Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, zB Sprach- oder Nachhilfeunterricht durch Hauslehrer und Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fertigkeiten (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 5, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9); das Gleiche gilt für Chauffeure, Fitnesstrainer, Leibwächter ("Bodyguard"; dazu allgemein > Personenschutz) und Sekretäre (vgl BMF vom 09.11.2016, Anlage 1, > Rz 9) sowie uE ebenso zB für (persönliche) Assistenten, Coaches, Personal Trainer und Gesellschafter(innen).

 

Rz. 23

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Begriffe haushaltsnah und hauswirtschaftlich sollen inhaltsgleich verstanden werden (vgl Gesetzesbegründung zu § 35a EStG; BT-Drs 15/77 S 5); ebenso EFG 2009, 761, wonach haushaltsnahe Tätigkeiten nur solche sein sollen, die Bestandteil der Ausbildung einer Hauswirtschafterin bzw eines Hauswirtschafters sind. Diese Auslegung von § 35a EStG ist uE zu eng; BFH 224, 255 = BStBl 2010 II, 166 mwN sieht die beiden Begriffe – uE zutreffend – lediglich als "sinnverwandt" an. Allein schon wegen der Einbeziehung von Dienstleistungen selbständiger Unternehmen (> Rz 40 ff) ist der Begriff "haushaltsnah" weiter zu fassen als der Begriff "hauswirtschaftlich". Haushaltsnah ist auch eine ausschließlich pflegende Tätigkeit; deshalb ist die Arbeit einer ins Haus kommenden Krankenpflegekraft – ebenso wie beim gewerblichen Pflegedienst (> Rz 41/2) – nach § 35a EStG begünstigt, soweit nicht ein Abzug als > Krankheitskosten vorgenommen wird (> Rz 18). Begünstigte Tätigkeit ist auch das Rasenmähen, Heckenschne...

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