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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Eintrittskarten

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Überlässt ein ArbG seinem ArbN kostenlos oder verbilligt eine oder mehrere Eintrittskarten zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, so ist das grundsätzlich eine Belohnung und gehört deshalb idR zum Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 EStG iVm § 8 Abs 1 EStG); eine individuelle Besteuerung kann durch eine Pauschalierung nach § 37b EStG ersetzt werden (> Rz 4).

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der anzusetzende Wert des geldwerten Vorteils bestimmt sich idR nach dem Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; vgl aber auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG [Freigrenze]; > Sachbezüge Rz 50 ff). Bei Überlassung der "Freikarten" an die eigenen Mitarbeiter des Theaters, Kinos oder des ausrichtenden Sportvereins ist ggf der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG anzuwenden (> Rabatte Rz 56 ff). Auch die Überlassung von Gutscheinen (ausschließlich) zum verbilligten Erwerb von Eintrittskarten stellt einen Sachbezug dar; > Einkaufsgutscheine. Zur Überlassung von Dauereintrittskarten für die Bundesgartenschau vgl EFG 1976, 12. Zu Besonderheiten bei einem gemeinsamen Theaterbesuch im Rahmen von > Betriebsveranstaltungen Rz 6; ab 2015 vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG und BMF vom 14.10.2015, BStBl 2015 I, 832. Barzuwendungen oder eine regelmäßige Zuwendung von Eintrittskarten besonders in der Form der Überlassung von Abonnements oder Dauerkarten führen grundsätzlich zu Arbeitslohn in Höhe der Barzuwendung oder des Sachwerts.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Nicht besteuerbar wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses (vgl hierzu OFD München vom 01.09.2001, BeckVerw 240431) ist aber die Überlassung von Eintrittskarten durch Theater an ihre Mitarbeiter, soweit die Dienstplätze für die Theaterleitung (zB Intendant, Operndirektor, Verwaltungsdirektor) b...

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