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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / d) Aufteilung der Kosten

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Rz. 61

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Aufwendungen, die nicht ausschließlich dem Arbeitszimmer oder ausschließlich dem Wohnbereich zugeordnet werden können, werden nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der gesamten Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) aufgeteilt; nur der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil führt zu WK (BFH 178, 356 = BStBl 1995 II, 729 mwN). Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Neben- oder Zubehörräumen. Ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum ist jedoch aufgrund seiner Funktion nicht mehr Nebenraum, sondern zur Gesamtwohnfläche zählender Hauptraum (vgl BFH 161, 549 = BStBl 1991 II, 389; BFH 248, 10 = BStBl 2015 II, 382). Bei betrieblicher Nutzung hat der Stpfl die Wahl, auch Nebenräume in die Verhältnisrechnung einzubeziehen (BFH 161, 549 aaO). Dieser Aufteilungsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bestimmte Teile der Wohnfläche aufwendiger gestaltet sind (BFH 178, 356 aaO; EFG 1995, 913). Er verändert sich, wenn sich die Gesamtwohnfläche und/oder die Fläche des Arbeitszimmers verändert (BFH 178, 356 aaO).

 

Rz. 62

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Zur Ermittlung der Wohnfläche vgl BFH 139, 520 = BStBl 1984 II, 112; OFD Düsseldorf vom 11.09.1986, DB 1986, 2144. Außerdem EFG 2013, 1023 und BMF vom 15.08.2023, Rz 9, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer: Ermittlung nach der WoFlV (früher: II. BV).

 

Rz. 63

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Zu den aufzuteilenden Kosten gehören besonders die Aufwendungen für die Außenwände, Fenster, Haustüren, das Dach und die Heizungs- sowie ggf eine Klimatisierungsanlage. Das gilt zumindest für die (erstmalige) Anschaffung oder Herstellung. Für die Instandhaltung und Instandsetzung gilt das uE nur, soweit die Aufwendungen dem privaten und beruflichen Bereich nicht eindeutig zugeordnet werden können, ...

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