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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Angehörige

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Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Soweit Einzelsteuergesetze dem Begriff "Angehöriger" keinen anderen Inhalt geben, ist § 15 AO maßgebend; die Aufzählung ist abschließend und beruht auf familienrechtlichen Vorschriften (> Familienstand).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Angehörige sind:

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie. Verwandte sind natürliche Personen, von denen eine von der anderen abstammt. Verwandtschaft bedeutet demnach idR Blutsverwandtschaft. Man unterscheidet die Verwandtschaft in gerader und in der Seitenlinie (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt: Eltern mit ihren Kindern (1. Grad), Großeltern mit ihren Enkeln (2. Grad), Urgroßeltern mit ihren Großenkeln (3. Grad). Zu Verwandten der geraden Linie zählen auch > Nichteheliche Kinder, außerdem Kinder nach Annahme als Kind (> Adoptivkinder Rz 1).
 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Schwägerschaft besteht zu den Ehegatten der Verwandten und den Verwandten des Ehegatten. Sie richtet sich in Linie und Grad nach der vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 Abs 1 BGB). Die Schwägerschaft dauert bereits im Zivilrecht fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 Abs 2 BGB; ganz ähnlich nach § 15 AO, vgl > Rz 4). In gerader Linie verschwägert sind: Stiefvater (-mutter) mit dem Stiefkind (1. Grad) usw, Schwiegereltern mit den Schwiegerkindern (1. Grad) usw. Hat nur der eine Ehegatte ein minderjähriges Kind als Kind angenommen (adoptiert), so ist es regelmäßig mit dem anderen Ehegatten im 1. Grad verschwägert; wegen Ausnahmen > Adoptivkinder. Die Adoption eines Volljährigen wirkt dagegen idR nicht auf die Verwandten des Annehmenden; sie sind nicht miteinander verschwägert (§ 1770 BGB).

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Verwandte und Verschwägerte sind auch dann noch Angehörige iSd §...

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