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HeizKV: Gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung (Cont ... / 5 Überblick: Rechtsprechung

Justin Denk, Martina Westner
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Die im Folgenden genannte Rechtsprechung ist nur noch für die Fälle maßgeblich, in denen die Umstellung auf Wärmelieferung vor Inkrafttreten der Wärmelieferverordnung (1.7.2013) erfolgt ist.

Abrechnung beim Wärmecontracting

  • Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist nicht verpflichtet, dem Mieter diejenigen Rechnungen vorzulegen, die der Contractor von seinen Vorlieferanten ausgestellt bekommen hat.[1]
  • Bei einer Betriebskostenabrechnung im sog. Wärmecontracting bedarf es keiner Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant gegenüber dem Mieter, wenn dieser die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung insgesamt nach entsprechender Mietvertragsvereinbarung zu tragen hat.[2]

Zahlungspflicht eines Mieters, dessen Wohnung vor Abschluss des Mietvertrags, aber vor Inkrafttreten der Wärmelieferverordnung auf Wärmecontracting umgestellt wurde

  • Der Mieter, der bereits bei Vertragsbeginn im Wärmecontracting mit Wärme und Warmwasser versorgt wird, kann sich der mietvertraglichen Pflicht zur Zahlung der Wärmelieferungskosten grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Begründung entziehen, der Vermieter verletze das Wirtschaftlichkeitsgebot durch das gewählte Wärmebelieferungskonzept.[3]
  • Für die Umlage der Kosten für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme ist eine vertragliche Grundlage auch dann erforderlich, wenn die Umstellung der Wohngebäudebeheizung und ggf. der Warmwasserversorgung bereits vor Abschluss des Wohnungsmietvertrags erfolgt ist.[4]

Zahlungspflicht eines Mieters, dessen Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags auf Wärmecontracting umgestellt wird

  • Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter,...

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