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HeizKV: Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Heizkostenverordnung enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Erfassung und die Aufteilung der Kosten sowohl für Wärme als auch für Warmwasser. In § 1 HeizKV ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Danach gilt sie für die Verteilung der Kosten

  1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie
  2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nr. 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)

durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

1 Anwendungsbereich der HeizKV

1.1 Allgemeines

Die HeizKV enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Erfassung und die Aufteilung der Kosten sowohl für Wärme als auch für Warmwasser. In § 1 HeizKV ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Danach gilt sie für die Verteilung der Kosten

  1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie
  2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nr. 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)

durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

Anknüpfungspunkt für die HeizKV ist die Bereitstellung von Heizenergie und Warmwasser. Ob und in welchem Umfang die Nutzung erfolgt, ist in der HeizKV nicht geregelt, sondern richtet sich allein nach vertraglichen Vereinbarungen wie Miet- oder Pachtvertrag oder auch Leihe.

Vereinbarung über Vorauszahlungen auf die Betriebskosten

Vereinbarungen in Mietverträgen sehen zumeist vor, dass der Mieter verpflichtet ist, neben der Miete Vorauszahlungen einerseits für die Betriebskosten und andererseits für die Heiz- und Warmwasserkosten zu leisten. Daraus könnte man schließen, dass es sich bei dieser Kostenart gerade nicht um Betriebskosten handelt, da sie ...

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