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Heizkostenverordnung (ZertVerwV)

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Heizkostenverordnung" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.6.1. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S/2.

1 Vorschriften und Regelungen

1.1 Normengeschichte

Die Bundesregierung hat am 23.2.1981 die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten[1] erlassen. Sie ist am 1.3.1981 in Kraft getreten. Die HeizkostenV verfolgt vor allem den Zweck, dass der Nutzer sein Nutzungsverhalten energieeinsparend verändert.[2] Dem jeweiligen Nutzer soll durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden.[3]

Mit der HeizkostenV wird teilweise die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union v. 25.10.2012 – "Energieeffizienzrichtlinie" – umgesetzt. Soweit die Energieeffizienzrichtlinie greift, sind die von ihr betroffenen Normen richtlinienkonform auszulegen.

[1] Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV, BGBl. I 261.
[2] BGH, Urteil v. 16.1.2019, VIII ZR 113/17, ZMR 2019, 325 Rn. 16; BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 329/14, NZM 2016, 381 Rn. 16.
[3] BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 329/14, NZM 2016, 381 Rn. 16; BGH, Urteil v. 10.12.2014, VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21.

1.2 Anwendungsbereich

1.2.1 Überblick

Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:

 

Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!

Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

 
Einfamilienhaus § 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer...

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