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Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz / 2.1 BGB setzt Mindeststandards

Dr. Peter H. M. Rambach
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Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen (z. B. das ArbSchG) konkretisieren die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach dem privaten Arbeitsvertragsrecht im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt eine Doppelwirkung zu, wenn ihre Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert werden. In diesem Fall sind sie neben öffentlich-rechtlicher Pflicht zugleich unabdingbare privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers i.S. eines einzuhaltenden Mindeststandards (BAG, Urteil v. 12.8.2008, 9 AZR 1117/06). Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber

"Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet".

§ 618 Abs. 1 BGB begründet nicht nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einschreiten des Arbeitgebers gegen unmittelbare, konkret drohende Gefahren. Die Transformationswirkung erfasst auch Gefährdungen i.S. von § 5 Abs. 1 ArbSchG.

 
Achtung

Gefahr und Gefährdung

Eine "Gefahr" bedeutet im Arbeitsschutz eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei eine...

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Zusammenfassung Überblick Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung einstehen zu müssen. Ohne Verantwortung ist eine Haftung grundsätzlich nicht denkbar. Man kann haften für die Verletzung von Pflichten, für deren Einhaltung man verantwortlich war oder ist. ...

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