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Haftung für Lohnsteuer – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben (BB 2023, Heft 39, S. 2203)

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Einführung

BFH, Urteil vom 3.5.2023 - IX R 25/21

ECLI:DE:BFH:2023:U.030523.IXR25.21.0

Volltext des Urteils: BBL2023-2203-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 11 Abs. 1 S. 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 38 Abs. 3 S. 3, § 38a Abs. 1 S. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1;SGB4 § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 812

Amtlicher Leitsatz

Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an BFH-Urteile vom 22.06.2018 [richtig wohl: 22.02.2018, die Red.] – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 [BB 2018, 2019 m. BB-Komm. Heinmüller] und vom 04.09.2019 – VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin für Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Ziel des Personalabbaus schloss die Klägerin mit ihrem Betriebsrat am 19.04.2012 mehrere aufeinander aufbauende Rahmenvereinbarungen ab (Interessenausgleich, Sozialplan, Betriebsvereinbarung Sozialauswahl und Betriebsvereinbarung Erhöhte Entgelte). Mitarbeitern im Außendienst, die aus dem Unternehmen ausscheiden, wurden "Freiwilligen-Abfindungen" nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung "Erhöhte Entgelte" angeboten.

Im Sozialplan ist unter anderem bestimmt, dass der Abfindungsanspruch mit dem Zugang der Kündigung oder mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags entsteht und mit der rechtlichen Beendigung...

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