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Haftung

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Haftung ist die Verantwortlichkeit für Forderungen, die sich aus der Schädigung anderer ergeben. Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz kann sich diese Verantwortlichkeit aus verschiedensten Vorschriften ergeben und Mitarbeiter und Beauftragte aller Unternehmensebenen sowie Dritte, die als Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt bestellt sind, treffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verantwortlichkeit für Schädigungsfolgen kann sich ergeben aus

  • dem bürgerlichen Recht (Vertraglich (z. B. Arbeitsvertrag), Gesetzlich (z. B. Deliktsrecht)),
  • dem staatlichen Arbeitsschutzrecht (Europäisches Recht, Bundes- und Landesrecht),
  • dem Strafrecht,
  • dem Sozialrecht, insbesondere aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII,
  • den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
  • betrieblichen Regelungen.

1 Wer haftet?

Verantwortlichkeiten im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz finden sich auf allen Unternehmensebenen: Der Unternehmer haftet z. B. aus seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 611 BGB) heraus dafür, dass der Arbeitnehmer nicht an seiner Gesundheit beschädigt wird, wenn er im Betrieb tätig ist.

Er kann zudem deliktisch (§§ 823ff. BGB) haften, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Arbeitnehmer schädigt, indem er beispielsweise gegen Schutzgesetze verstößt. Schutzgesetze sind z. B. alle Rechtsvorschriften des gesetzlichen Arbeitsschutzes.

 
Achtung

Subunternehmer

Der Unternehmer kann auch selbst unter strafrechtlichen Aspekten haften, wenn er Subunternehmer einsetzt, die sich nicht an Unfallverhütungsvorschriften halten! (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.3.1977, 3 Ss 159/76).

Wie der Unternehmer, haften alle Führungskräfte im Betrieb, d. h. alle Mitarbeiter, die auf den verschiedenen Führungsebenen anderen Mitarbeitern vorgesetzt sind. Vorgesetzter kann schon derjenige sein, der nur ei...

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