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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 7 Leistungspflichten des Versicherers

Georg Klinkhammer
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Ersatzleistungen

Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherer auf der Basis der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestimmte Leistungen zu erbringen. Im Vordergrund stehen die Ersatzleistungen, welche die Beeinträchtigung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers kompensieren sollen.

Geldleistungen

Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 14 VVG mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Da die gesetzliche Regelung abdingbar ist, sehen AVB z. B. vor, dass die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt ist.

Abschlagszahlungen

Sind die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer nach der Sachlage voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Diese Regelung ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend. Der Lauf der Frist ist jedoch gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.

Inhalt und Umfang der Leistungspflicht unterscheiden sich danach, ob es sich um eine Summenversicherung oder eine Schadensversicherung handelt:

7.1 Summenversicherung

Vereinbarte Geldsumme

In der Summenversicherung (z. B. Lebensversicherung oder Unfallversicherung) bezeichnet die Versicherungssumme die vom Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringende Leistung. Sie wird vom Versicherungsnehmer nach dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung festgelegt. Rechtlich ergibt sich ihre Höhe aus der Vereinbarung im Versicherungsvertrag.

Beispiel

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