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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 4 Versicherungsbeginn

Georg Klinkhammer
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Der Beginn wie auch das Ende des Versicherungsschutzes wird regelmäßig durch den Versicherungsvertrag konkret festgelegt. Enthält der Vertrag keine Regelung für die Uhrzeit, gilt die sog. Mitternachtsregelung des § 10 VVG. Danach beginnt die Versicherung mit dem Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird, sofern die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt wird.

Man unterscheidet grundsätzlich drei Arten des Versicherungsbeginns, nämlich den formellen, den materiellen und den technischen Versicherungsbeginn:

4.1 Formeller Versicherungsbeginn

Vertragsschluss

Der formelle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also des Zustandekommens des Versicherungsvertrags im Rechtssinn. Die Bezeichnung "formell" besagt, dass der Vertrag juristisch mit dem Zugang der Annahme des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande kommt.

4.2 Materieller Versicherungsbeginn

Tatsächliche Haftungsübernahme

Der materielle Versicherungsbeginn ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist, also die Gefahrtragung des Versicherers beginnt. Die Bezeichnung "materiell" stellt somit auf die tatsächliche Haftungsübernahme durch den Versicherer ab.

Einlösungsprinzip

Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist ferner die Zahlung der ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer. Diesen Grundsatz bezeichnet man als Einlösungsprinzip, weil der Versicherungsnehmer durch die Prämienzahlung den Versicherungsschein einlöst. Diese Einlösungsklausel gilt nach der gesetzlichen Regelung, sofern die AVB keine abweichenden Bestimmungen treffen.

Erweiterte Einlösungsklausel

Die in einigen Versicherungssparten vereinbarte sog. erweiterte Einlösungsklausel weicht von der gesetzlichen strengen Einlösungsklausel zugunsten des Versicherungsne...

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