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Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – Verstoß bei überhöhte ... / 3 Das Problem

Rudolf Stürzer
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Nach dem gesetzlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) soll der Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, vorgehen.

Macht der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend, muss er konkret vortragen, von welchem Anbieter z. B. der Vermieter die Leistung in gleicher Qualität hätte preisgünstiger beziehen können (BGH, Urteil v. 13.6.2007, VIII ZR 78/06). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unwirtschaftlichkeit von Nebenkosten trägt somit der Mieter.

Den Vermieter trifft insofern grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen (z. B. Preisvergleich, Aufschlüsselung eines als Pauschale vereinbarten Entgelts für die Verwaltertätigkeit).

Die Anforderungen an die dem Mieter obliegende Darlegung der Umstände dürfen allerdings nicht überspannt werden. Der Vortrag des Mieters muss das Gericht zwar nicht bereits von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen überzeugen. Jedoch genügt ein schlichtes Bestreiten der Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten ebenso wenig wie die pauschale Behauptung, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschafft worden seien. Vielmehr muss der Mieter konkret darlegen, d. h. objektbezogen, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des dem Vermieter zustehenden Auswahlermessens zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (BGH, Urteil v. 17.12.2014, XII ZR 170/13).

Auch der alleinige Hinweis des Mieters auf einen überregionalen Betriebskostenspiegel (z. B. des Deutschen Mieterbundes), der niedrigere Betriebskosten ausweist, genügt den prozessualen Darlegungsan...

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