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Grunddienstbarkeit (WEMoG) / 2 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein, Klaus Eichhorn
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Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG also den Miteigentümern in Gemeinschaft und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband.[1]

Nutzungsdienstbarkeit

Wesen der Nutzungsdienstbarkeit ist die Nutzung des "dienenden" Grundstücks in einzelnen Beziehungen. Jegliche sinnvolle Nutzung darf dem Eigentümer nicht entzogen werden, das wäre nur beim Nießbrauch möglich.[2] Jedoch ist selbstverständlich ein gänzlicher Nutzungsausschluss an einer Teilfläche möglich[3], wie dies etwa bei einem Garten der Fall ist. Weitere Beispiele von Nutzungsdienstbarkeiten sind Geh- oder Fahrtrechte, das Recht zur Kellernutzung, der Tiefgaragennutzung oder auch der Ausbeutung von Bodenbestandteilen wie etwa Kies oder Wasser.

Unterlassungsdienstbarkeit

Wesen der Unterlassungsdienstbarkeit ist die Unterlassung bestimmter tatsächlicher Handlungen, die dem Grundstückseigentümer an sich zustehen. Grundsätzlich kann der Eigentümer mit dem Grundstück machen, was er will, soweit er nicht gegen Gesetze verstößt. Er kann sich aber mit einer Grunddienstbarkeit verpflichten, bestimmte Handlungen nicht vorzunehmen. Eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht ist allerdings nicht möglich. Dem Grundstückseigentümer muss immer noch die Möglichkeit verbleiben, das Grundstück zu vermieten, zu verpachten oder aber es zu verkaufen. Zulässig sind beispielsweise Bebauungs- bzw. Gestaltungsbeschränkungen oder aber das Verbot anderweitigen Energiebezugs als eines solchen vom Grunddienstbarkeitsberechtigten.[4] Unzulässig wäre die gänzliche Untersagung von Wärmebezug[5] oder eine Vermietungs- oder Verpachtungsbeschränkung.[6]

Ausschlussdienstbarkeit

W...

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