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Grunddienstbarkeit: Klage auf Änderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Zu einer Änderung einer Grunddienstbarkeit können sich nur die Wohnungseigentümer erklären. Eine Klage auf Änderung ist daher gegen die Wohnungseigentümer, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG; § 894 BGB

3 Das Problem

K ist Eigentümer des Grundstücks 1, die Wohnungseigentümer sind Eigentümer des Grundstücks 2. Zugunsten der Wohnungseigentümer ist im Grundbuch des Grundstücks des K bereits seit dem Jahr 1889 ein Bauverbot als Grunddienstbarkeit eingetragen. Mit ihrer Klage verlangt K von den Wohnungseigentümern primär die Bewilligung der Löschung dieser Grunddienstbarkeit. Fraglich ist u. a., ob K die Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen muss.

4 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, dass K gegen die Wohnungseigentümer klagen muss! Werde die Löschung einer Grunddienstbarkeit begehrt, die zugunsten eines (hier zwischenzeitlich) in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks bestehe, so sei die auf § 894 BGB gestützte Klage gegen die Wohnungseigentümer als (gemeinschaftlich) Berechtigte zu richten; nur wenn es sich um Gemeinschaftsvermögen, d. h. um ein im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehendes Grundstück handele, sei diese die richtige Beklagte.

Verpflichtet für den Anspruch aus § 894 BGB sei derjenige, zu dessen Gunsten der Grundbuchinhalt von der wirklichen Rechtslage abweiche. Die Grunddienstbarkeit stehe den Wohnungseigentümern zu, denn diese seien Miteigentümer des in Wohnungseigentum aufgeteilten herrschenden Grundstücks. Die – zugunsten der Eigentümer des gesamten Grundstücks (nicht für die Eigentümer einzelner Wohnungen) eingetragene – Grunddienstbarkeit sei nach § 96 BGB Bestandteil dieses Grundstücks. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne zwar Eigentum an Grundstücken erwerben, sei aber selb...

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