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Grunddienstbarkeit / 7.1.1 Schonpflichten

Dr. Michael Cirullies
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Da die Grunddienstbarkeit das Eigentum am dienenden Grundstück beschränkt, liegt zwischen dem Eigentümer und dem Grunddienstbarkeitsberechtigten ein Interessenwiderstreit vor: Im Allgemeinen möchte jeder der Beteiligten in größtmöglichem Umfang seine Rechte ausüben und das dienende Grundstück für eigene Zwecke nutzen.

Miteinander in Einklang zu bringen sind diese gegenläufigen Interessen nur nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in §§ 1020 ff. BGB seine besondere Ausgestaltung erfahren hat. Dort ist vor allem die Schonpflicht des Berechtigten[1] normiert: "Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen." Zwar besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Grunddienstbarkeit gegenüber dem Eigentum, die Ausübung muss sich jedoch in den Grenzen des wirtschaftlich Gebotenen halten. Unter mehreren Möglichkeiten der Rechtsausübung muss der Berechtigte diejenige wählen, die den Eigentümer des dienenden Grundstücks am wenigsten belastet. In jedem Fall darf die Schonpflicht nicht zu einer vollständigen Entrechtung des Berechtigten führen. Er muss weder ganz noch in Teilen auf die Ausübung verzichten oder eine – nicht vereinbarte – Mitnutzung dulden.[2]

Verstößen gegen solche Schonpflichten kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden.[3]

Hält der Berechtigte zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, z. B. einen befestigten Weg, so hat er sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.[4] Dabei wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Deshalb besteht die Instandhaltungspflicht nur bei tatsächlicher Nutzung der Anlage für eigene Zwecke. Die bloße rechtliche Befugnis genügt nicht.[5] Auch ein unbefestigter, aus 2 Fahrspuren bestehender Weg, der ständig...

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