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GmbH-Gesellschaftsvertrag: Gesetzlich zwingend vorgeschriebene Regelungen

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste deutsche Rechtsform für Gesellschaften. Ihr Reiz für unternehmerisch Tätige liegt vor allem in der grundsätzlichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Zum anderen ermöglicht die Flexibilität dieser Gesellschaftsform einen maßgeschneiderten Zuschnitt der Satzung (= des Gesellschaftsvertrags) auf die Bedürfnisse und Pläne der Gesellschafter. Im Recht der GmbH ist wenig zwingend vorgeschrieben und vieles disponibel, d. h. frei vereinbar Diese Rechtsform entfaltet ihre Möglichkeiten für die Gesellschafter allerdings nur, wenn die Gestaltung des Vertrags wohl überlegt wird. Wer in der Satzung Wesentliches vergisst, könnte sich bald mit seinen Mitgesellschaftern in den Haaren liegen oder in den Gesellschafterversammlungen endlose und unergiebige Diskussionen führen müssen.

Der folgende Beitrag behandelt den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags nach § 3 GmbHG: Firma und Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand sowie den Betrag des Stammkapitals und die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen. Die fakultativen Regelungen werden in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die 7 häufigsten Fallen

Es wird ein Muster für die Satzung verwendet, obwohl individuelle Regelungen sinnvoll sind

Die Verwendung eines ungeprüften und nicht angepassten Musters bringt zwar Kosten- und Zeitersparnis, bietet aber keine individuellen Regelungen. Dieses Vorgehen deckt allenfalls zufällig die Interessen der Gesellschafter im Einzelfall ab.

Der Unternehmensgegenstand wird zu weit gefasst

Bei der Abfassung des Unternehmensgegenstandes, d. h. der Tätigkeit der GmbH, sollte nur die tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit in die Satzung aufgenommen werden. Ansonsten besteht die Gef...

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