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Glasversicherung / 10 Entschädigung

Wilfried Flagmeier
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Naturalersatz

Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).

Zum Naturalersatz gehören u. a. nicht die Kosten für die Angleichung (z.B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen.

Auftrag durch Versicherer

Der Reparaturauftrag erfolgt unverzüglich durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

War die Glasscheibe in der von einem bestimmten Anbieter bezogenen Haustür durch Sturmeinwirkung zerbrochen, steht dem Versicherungsnehmer in der Glasversicherung mit einem Leistungswahlrecht des Versicherers nicht ohne Weiteres ein Anspruch dahin zu, die Reparatur auch bei dem bestimmten Anbieter in Auftrag zu geben. Die AGLB sehen keinen Anspruch auf Reparatur durch den ursprünglichen Lieferanten der Scheibe vor.

Entschädigung in Geld

Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn u.a. eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist oder eine Unterversicherung besteht. Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

 
Hinweis

Die AGLB 2008 sehen für Sach- und Geldleistungen zwei Varianten vor.

Sachleistung (Naturalersatz) mit subsidiärer Geldleistung ist Variante I:

  • Auftragserteilung und Einbau liegen durchgehend in der Hand des VU.
  • Besondere Aufwendungen zum Erreichen des Schadensorts werden – soweit notwendig – vom VU im Namen...

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