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Gewährleistung (allgemein)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Gewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers, des Vermieters und des Bau- oder Werkunternehmers zu verstehen, für die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Leistungspflicht einzustehen. Diese Gewähr hat der Verkäufer, der Vermieter und der Bauunternehmer innerhalb der jeweils geltenden Gewährleistungsfristen zu übernehmen.

1 Immobilienkaufvertrag

Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch des Käufers ist:

 

Gewährleistungsanspruch des Käufers

Ein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag (notarielle Beurkundung)

Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht frei von Rechten ist, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Dies sind z. B. Grundpfandrechte oder der Nießbrauch. Liegt ein derartiger Rechtsmangel vor, ist der Käufer berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben und die Kaufpreiszahlung zu verweigern und evtl. Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk zum Zeitpunkt seiner Abnahme nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit herabsetzt. Wegen den mit der Abnahme verbundenen Rechtswirkungen, kann die Frage, ob eine Abnahme nicht erklärt ist, Gegenstand einer Feststellungsklage sein.[1]

Liegt ein derartiger Sachmangel vor, hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Erfolgt diese nicht oder ist sie unmöglich oder unverhältnismäßig, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die bereits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten ist der Käufer auch berechtigt, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 
Praxis-Tipp

Kein Gewährlei...

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