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Geschäftsraummietverhältnis - gesetzliche Regelungen

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Geschäftsräume sind alle Räume, die zu anderen als Wohnzwecken vermietet worden sind. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der im Mietvertrag vereinbarte Zweck.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für das Geschäftsraummietverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die speziell auf den Schutz des Wohnraummieters zugeschnitten sind. Außerdem gelten für die Geschäftsraummiete die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB sowie die speziellen Vorschriften im Mietrecht wie §§ 578 Abs. 2, 579 Abs. 2 und 580a Abs. 3 BGB.

1 Begriff

Geschäftsräume sind alle Räume, die zu anderen als Wohnzwecken vermietet worden sind (Ladenräume, Lagerräume, Büros, Arztpraxen, Kanzleien, Fabrikationsräume usw.).

 
Achtung

Vereinbarter Nutzungszweck entscheidet

Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der im Mietvertrag vereinbarte Zweck.

Ist über die Art der Gewerbenutzung nichts vereinbart, so darf der Mieter in den Räumen grundsätzlich jedes legale Gewerbe ausüben. Eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags wird allerdings regelmäßig ergeben, dass von dem Begriff der "gewerblichen Zwecke" nur solche Tätigkeiten erfasst werden, die üblicherweise in vergleichbaren Räumen ausgeübt werden. Über dies kann natürlich trefflich gestritten werden.

 
Praxis-Tipp

Vereinbaren Sie konkret, welches Gewerbe Ihr Mieter ausüben darf

Damit vermeiden Sie die o. g. überflüssigen Diskussionen.

 
Praxis-Beispiel

Vertragswidrige Gewerbenutzung

Die Ausübung der Prostitution in einem Mehrfamilienhaus gilt allgemein als anstößig; deshalb ist diese Form der Gewerbetätigkeit auch dann vertragswidrig, wenn damit keine konkrete Belästigung der Mitbewohner verbunden ist. Der Erlass des Prostitutionsgesetzes hat hieran nichts geändert.[1]

Gleiches gilt für Tätig...

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