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Gerüste / 3 Schutzmaßnahmen

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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3.1 Regelausführung

Gerüste sollten möglichst in Regelausführung errichtet werden. Dafür hat der Hersteller des Regelgerüsts Standsicherheitsnachweise erbracht.

 
Praxis-Tipp

Erleichterungen für Gerüstersteller

Wird das Gerüst entsprechend den Vorgaben des Herstellers errichtet, muss der Gerüstersteller keinen Standsicherheitsnachweis erbringen.

Der Standsicherheitsnachweis ist jedoch bei allen Nicht-Regel-Ausführungen erforderlich. Dieser Standsicherheitsnachweis besteht aus einer Festigkeits- und einer Standfestigkeitsberechnung.

3.2 Montageanweisung, Benutzungsplan

Für die Montage von komplexen Gerüsten muss eine Montageanweisung erstellt werden. Die Montageanweisung muss einen Plan für Auf-, Um- und Abbau des Gerüsts enthalten. Die Montageanweisung darf nur von einer befähigten Person erstellt werden. Abschn. 4.1.2 TRBS 2121 Teil 1 erläutert den Inhalt einer Montageanweisung.

Darüber hinaus ist ein gem. § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ein Plan für den Gebrauch erforderlich. Dieser Plan für den Gebrauch (Benutzungsplan genannt) enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Gerüsterstellers,
  • Gerüstbauart,
  • Last- und Breitenklassen,
  • die Art, Anzahl und Lage der Zugänge sowie
  • evtl. vorhandene Verwendungsbeschränkungen.

Der Benutzungsplan ist identisch mit der Gerüstfreigabe, die an jedem Gerüstzugang befestigt ist. Benutzer können anhand des Benutzungsplans bzw. der Gerüstfreigabe erkennen, welche Lasten auf dem Gerüst eingesetzt werden dürfen (Belastbarkeit der einzelnen Gerüstbeläge).

3.3 Zugang zum Gerüst

Leitern als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten sind nachrangig einzusetzen. Vorrangig müssen Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verwendet werden (Abschn. 4.2 TRBS 2121 Teil 1). Während des Auf-, Um- oder Abbaus von Gerüsten ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Gerüste dürfen während dieser Arbeiten nur vom Gerüstbauer benutzt werden. D...

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