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Gemischt genutzte Gebäude (GEG)

Alexander C. Blankenstein
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1 Grundsätze

Häufiger Fall, insbesondere im innerstädtischen Bereich, sind gemischt genutzte Gebäude mit Wohnungs- und Gewerbeeinheiten. Da das GEG in vielen Bereichen unterschiedliche energetische Anforderungen an Wohngebäude und Nichtwohngebäude stellt, regelt § 106 GEG den insbesondere im Bereich der Miete und des Wohnungseigentums bedeutsamen Anwendungsbereich der jeweiligen Normen bei gemischt genutzten Gebäuden.

 

§ 106 GEG – Gemischt genutzte Gebäude

(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.

Pauschal wird insoweit zunächst danach unterschieden, welche Nutzung überwiegt:

  • Werden mehr als die Hälfte der Einheiten als Wohnungen genutzt, wird das Gebäude als ein Wohngebäude behandelt.
  • Werden mehr als die Hälfte der Einheiten zu Nichtwohnzwecken genutzt, wird das Gebäude als ein Nichtwohngebäude behandelt.

Als Wohngebäude gelten im Übrigen alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, also beispielsweise auch Alten-, Pflege- und Wohnheime.[1]

Spaltung

Nach § 106 Abs. 1 GEG sind Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, getrennt als Nichtwohngebäude z...

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