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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Vertretung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es darum, wer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten kann.

Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2) WEG. Mehrere Verwaltungsbeiräte gemeinsam können die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vertreten. Anders ist es nur, wenn es keinen Verwalter gibt und die anderen Wohnungseigentümer die Verwaltungsbeiräte individuell bevollmächtigt haben.

Notmaßnahmen

Nach derzeit herrschender Meinung kann ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nicht im Rahmen des § 18 Abs. 3 WEG vertreten. An dieser Stelle schießt das VG über den bisherigen Rahmen hinaus.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Erkennt die Verwaltung, dass ein Wohnungseigentümer – oder mehrere – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten wollen, sollte es den Dritten und die Wohnungseigentümer darüber informieren, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird.

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