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Gefahrensignale / 3 Akustische Warnsignale

Dipl.-Kffr. Katja Graf
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3.1 Allgemeine Anforderungen

Akustische Gefahrensignale erfolgen in Form von Schallzeichen. Schallzeichen sind kodierte akustische Signale ohne Verwendung einer künstlichen oder menschlichen Stimme. Schallzeichen können neben Leucht- und Sprechzeichen eingesetzt werden, wenn auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren aufmerksam gemacht werden soll.

Es gibt 3 wichtige akustische Warnsignalarten:

  • Notsignale (z. B. Evakuierungsnotsignale oder Notsignale zur Räumung);
  • Warnsignale von Fahrzeugen, Transporteinrichtungen;
  • Signaltöne von Maschinen.

In Abschn. 5.5 ASR A1.3 sind folgende allgemeine Anforderungen festgelegt:

  • Schallzeichen müssen eindeutig identifizierbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt sein;
  • Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist;
  • ein im Betrieb festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unterscheiden. Verwechslungen müssen vermieden werden.

Des Weiteren sind in den Standards Gestaltungskriterien an akustische Gefahrensignale zu entnehmen, z. B.:

  • Grenzwerte, z. B. für Minimal- und Maximalpegel, Schallfrequenzen;
  • Ermittlung und Berücksichtigung der effektiven Mithörschwelle (d. h. besondere Berücksichtigung der Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen in Lärmbereichen (Störschall, Gehörschutz und von Betroffenen mit eingeschränkter Hörfähigkeit);
  • auch ortsbewegliche Signalquellen sind konstant zu gestalten;
  • Bevorzugung von pulsierenden Signalen;
  • Empfehlungen zu Frequenzarten- und Frequenzbereichen (Pulsfrequenz, Grundfrequenz).
 
Wichtig

Gehörschutz

Um gute Wahrnehmbarkeit in Lärmbereichen bei Gehörschutzträgern gewährleisten zu können, ist Gehörschutz mit der Kennzeichnung "W" zu empfehlen. Gehörschutz mit der Kennzeichnung "W" steht für gute Wahrneh...

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