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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Keller

Alexander C. Blankenstein
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  • Vereinbart ist die Nutzung als "Nebenräume im Kellergeschoss" bzw. im Nachtrag als "Ladenkeller und Nebenräume im Kellergeschoss". Welche Nutzung dem vereinbarten Zweck entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist, wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein, auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Die nachträgliche Bezeichnung der Kellereinheit als "Ladenkeller" spricht zwar dafür, dass nunmehr über den üblichen Gebrauch eines Kellers hinausgehend auch eine gewerbliche Nutzung zulässig sein kann. Eine von dem Laden im Erdgeschoss losgelöste gewerbliche Nutzung kommt nicht in Betracht. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff "Ladenkeller" einen zum Laden gehörenden Keller, nicht einen im Keller befindlichen selbstständigen Laden. Angesichts des eine Zweckbestimmung enthaltenden Wortlauts der Teilungserklärung ist es dabei ohne Bedeutung, dass der Keller einen eigenen Eingang hat und somit unabhängig von den Ladenräumen im Erdgeschoss betreten werden kann.[1]
  • Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden, in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC" bezeichnete Kellerräume zu anderen als den genannten Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung als Wohnraum ist untersagt.[2]

Hobbyzwecke

Die Bezeichnung der Räume in der Teilungserklärung als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Hobbyzwecken ist möglich, wenn dies nicht mehr stör...

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