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Garage/Stellplatz im Mietrecht / 3 Nutzung von Garage/Stellplatz

Rudolf Stürzer
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Der Mieter ist, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, nur zu einer üblichen Benutzung des mitvermieteten Stellplatzes berechtigt. Sozial üblich ist bei einem Stellplatz nur dessen Benutzung innerhalb der z. B. vom Vermieter gezogenen Begrenzungen. Der Mieter darf sein Fahrzeug nicht so abstellen, dass der angrenzende Parkplatz (teilweise) blockiert wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Übliche Nutzung innerhalb der Stellplatzfläche

Innerhalb dieser Begrenzungen darf der Stellplatz in seiner kompletten Breite ausgenützt werden, d. h. der Nutzer muss sein Fahrzeug nicht zwingend mittig, sondern darf es auch auf der rechten Hälfte parken, selbst wenn dies dem Nutzer der daneben liegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.

Diesem steht kein Unterlassungsanspruch zu, da weder das Eigentum beeinträchtigt noch das Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Ein Unterlassungsanspruch würde auch dann nicht bestehen, wenn auf dem Stellplatz ein breites Fahrzeug geparkt wird, das die Fläche des gesamten Stellplatzes einnimmt.[2]

 
Hinweis

Überdurchschnittlich großes Auto

Ein Tiefgaragenstellplatz ist zur üblichen Nutzung geeignet, wenn das Abstellen eines Fahrzeugs ohne erhöhten Rangieraufwand und nennenswerte Komforteinbußen möglich ist. Dieser geschuldete Standard ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreite. In diesem Rahmen muss der Nutzer gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens hinnehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und ausparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine W...

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