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Fusionskontrolle neben der Fusionskontrolle: Der neue § 39a GWB (BB 2021, Heft 35, S. 1987)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Zuge der 10. GWB-Novelle wurde mit § 39a GWB die deutsche Fusionskontrolle erweitert. Mit dieser Regelung wird dem Bundeskartellamt ein Instrument an die Hand gegeben, das das Aufgreifen von Zusammenschlussvorhaben, die dem Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nach § 35 GWB an sich nicht unterliegen, ermöglicht. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Folgen der neuen Regelung.

I. Einführung

Am 19.1.2021 trat die 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft.[1] Während das Kernstück der 10. Novelle in der Modernisierung der Missbrauchskontrolle liegt,[2] bringt die Gesetzesnovelle auch für die Fusionskontrolle einige Änderungen mit sich. So wurden die Inlandsumsatzschwellen von bisher 25/5 Mio. Euro auf 50/17, 5 Mio. Euro überraschend stark angehoben. Für Bagatellmärkte sieht § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB statt der bisherigen 15 Mio. Euro-Schwelle dagegen nur eine moderate Erhöhung auf 20 Mio. Euro vor. Außerdem wurde mit § 39a GWB eine Regelung geschaffen, die es dem Bundeskartellamt erlaubt, per behördlicher Verfügung für einzelne Unternehmen die Fusionskontrollpflicht für an sich nicht der Fusionskontrolle unterliegende Zusammenschlüsse anzuordnen.

[1] Ausführlich hierzu Kahlenberg/Rahlmeyer/Giese, BB 2021, 579 ff.
[2] Käseberg, NZKart 2019, 569.

1. Konzeption der Regelung und rechtspolitische Erwägungen

Das Vorgehen des Gesetzgebers erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich. Auf der einen Seite soll, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist,[3] der bürokratische Aufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Kartellbehörde reduziert und die Anmeldepflicht auf Zusammenschlussvorhaben von erheblicher Größenordnung und Bedeutung beschränkt werden. Auf der anderen Seite sorgt sich der Gesetzgeber, dass durch zu hohe Aufgreifschwellen einige wettbewerblich bedenkliche Zusammenschlus...

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