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Freier Beruf / Umsatzsteuer

Prof. Dr. Ralf Alefs
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1 Anwendungsbereich/Allgemeines

Im Gegensatz zur Einkommensteuer unterliegen bei der Umsatzsteuer die freien Berufe keinem besonderen einheitlichen Regelungsbereich. Beide Steuerarten sind daher grundsätzlich separat zu beurteilen. Nur ausnahmsweise, wie bei der Istversteuerung, wird explizit auf die freien Berufe aus dem Einkommensteuerrecht[1] verwiesen. Ansonsten muss die/der Angehörige eines freien Berufes bei der Umsatzsteuer eigenständig prüfen, ob ihre/seine Umsätze wie im Regelfall den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliegen oder in bestimmten Bereichen Ausnahmeregelungen einschlägig sind. Dabei sind auch bei der Ortsbestimmung des Umsatzes typisch freiberufliche Dienstleistungen im UStG verankert, die vor allem bei internationalen Sachverhalten zu beachten sind. Insbesondere folgende Ausnahmeregelungen sind zudem bei bestimmten typisch freiberuflichen Umsätzen möglich:

  • Steuerbefreiungen
  • Steuersatzermäßigung[2]
  • Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen[3]

Schließlich kann bei freien Berufen, wie grundsätzlich bei allen umsatzsteuerlichen Unternehmern, bei geringen Umsätzen mit der sog. Kleinunternehmerregelung[4] eine Vereinfachungsregelung angewendet werden.

[1] § 18 EStG.
[2]

S. Steuersatz.

[3]

S. Vorsteuerpauschalierung.

[4]

S. Kleinunternehmer.

2 Ortsbestimmung

Die Bestimmung des Ortes eines Umsatzes hat bei internationalen Sachverhalten eine hohe Relevanz, da nur ein Umsatz mit Ort im Inland in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sein kann. Die allgemeine Grundregel bei der Ortsbestimmung ist, dass der Ort bei B2B-Dienstleistungen am Ort des Leistungsempfängers und bei B2C-Dienstleistungen am Ort des Leistenden festgelegt worden ist.[1] Es gibt aber zahlreiche Ausnahmeregelungen, die vorrangig zu beachten sind. Da bei den Dienstleistungen zahlreiche Ortsbestimmungen mit z. T. konkreter Beschreibung ...

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