Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Formularmietvertrag – einzelne Klauseln von A-Z / 13 Gehaltsabtretung

Ulf Wollenzin
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Mieter kann den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Vermieter zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten.[1]

 
Wichtig

Maximal 3 Monatsmieten

Eine solche Vereinbarung ist bei der Wohnraummiete allerdings nur insoweit wirksam, als der abgetretene Anspruch den Betrag von 3 Monats(grund)mieten nicht überschreitet.[2]

Zur Problematik derartiger Fallkonstellationen siehe BGH, WuM 1989, 289.

 
Achtung

Übersicherung

Hat der Vermieter bereits eine Barkaution in Höhe von 3 Monatsmieten erhalten, kann darüber hinaus keine weitere Sicherheit vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Bürgschaft ist daher grundsätzlich nichtig.

Beträgt die Barkaution weniger als 3 Monatsmieten, so darf die Barkaution und der abgetretene Teil des Arbeitseinkommens zusammen nicht mehr als 3 Monatsmieten betragen.

 
Hinweis

Geschäftsraum

Bei der Geschäftsraummiete besteht keine strikte Beschränkung auf den Betrag von 3 Monatsmieten; allerdings ist auch hier das Verbot der Übersicherung zu beachten.[3]

Dann kann die Vereinbarung als sittenwidrig gewertet werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.

 
Praxis-Tipp

Höhere Kaution

Das OLG Düsseldorf hat eine Kaution von 6 Monatsmieten im Gewerberaumrecht für zulässig erklärt.[4]

Bei einer formularmäßigen Abtretungsklausel muss sich die Höhe der Abtretung aus der Klausel selbst ergeben; anderenfalls ist die Formularvereinbarung unwirksam. Außerdem muss die Abtretungsklausel drucktechnisch so ausgestaltet werden, dass der Mieter sie auch bei flüchtiger Lektüre des Vertragsformulars sofort erkennen kann; anderenfalls liegt eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c BGB vor.[5]

[1] LG Lübeck, NJW 1985, 29.
[2] § 551 BGB.
[3] BGH, WPM 1976, 151.
[4] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.5.2009, 10 O 2/09.
[5] OLG Hamm, BB 1983, 1304; LG Lübeck, WuM 1986, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren