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Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Formularmietverträge müssen aus Gründen des Verbraucherschutzes besonderen Maßstäben genügen. Insbesondere soll der Vertragspartner des Formularverwenders gegen unbillige, unklare und überraschende Klauseln geschützt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wird ein Mietverhältnis unter Verwendung eines Formularvertrags ausgestaltet, so sind die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB zu beachten. In diesen Vorschriften ist geregelt, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen zu stellen sind. Die Vorschriften gelten seit dem 1.1.2002.

1 Geltungsbereich der §§ 305 bis 310 BGB

Die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten für die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierzu zählen alle "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen" (§ 305 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

AGBs von Dritten

Verwenden die Parteien ein von einem Dritten entworfenes Vertragsmuster, sind die dort enthaltenen Klauseln als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" anzusehen.[1]

Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Verwender die vorformulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei "stellt". Das Merkmal des "Stellens" ist erfüllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei oder ihres Abschlussgehilfen in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsschluss verlangt werden.[2]

 
Achtung

Wann Formularklauseln gestellt werden

Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend.[3] Unerheblich ist, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat.

Dagegen fehlt es am Merkmal des "Stellens", wenn sich das Einbeziehen von vorformulierten Geschäftsbedingungen als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenige...

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