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FG Baden-Württemberg: Keine Behandlung eines kapitalisierten Overrent als selbständiges Wirtschaftsgut (BB 2026, Heft 16, S. 881)

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Einführung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.7.2025 - 3 K 738/22

ECLI:DE:FGBW:2025:0731.3K738.22.00

Volltext der Entscheidung: BBL2026-881-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 4 S. 2

Leitsatz (des Kommentators)

Ein sog. Overrent ist grundsätzlich nicht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut über die verbliebene Grundmietzeit abschreibbar.

BB-Kommentar

Ob ein Overrent in Ausnahmefällen ein von der vermieteten Immobilie getrennt abschreibbares Wirtschaftsgut sein kann, bleibt offen.

Problem

Streitig war außer der Frage nach einer kürzeren tatsächlichen (hier wirtschaftlichen) Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, ob ein kapitalisierter sog. Overrent ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut ist, das der Käufer der vermieteten Immobilie separat vom Gebäude auf den Zeitraum der Grundmietzeit abzuschreiben hat.

Nach dem zu § 186 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG ergangenen BFH-Urteil vom 5.12.2019 – II R 41/16, BStBl. II 2020, 741, und nach H B 186.5 ErbStR 2011 Hinweise "Mietspiegel" liegt, wenn für die Ermittlung der üblichen Miete für Zwecke der sog. Bedarfsbewertung ein Mietspiegel herangezogen wird, ein Overrent vor, wenn die mit dem Mieter vereinbarte Miete den oberen Wert der die ortsüblichen Mieten anzeigenden Mietspanne um mehr als 20 % übersteigt, wobei der Overrent die Differenz zwischen diesem Parameter und dem tatsächlich zu entrichtenden Mietzins ist. Zu § 21 Abs. 2 EStG hatte der BFH allerdings z. B. mit Urteil vom 22.2.2021 – IX R 7/20, BStBl. II 2021, 479, Rn. 13, entschieden, dass, wenn sich – wie grundsätzlich – die maßgebliche ortsübliche Miete aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt, jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen ist, die der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist, ohne dass es auf ein Überschreiten der Spa...

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