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Ferienwohnung (Miete) / 1 Die Mietvertragspartner

Rudolf Stürzer
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Um eine Ferienwohnung handelt es sich dann, wenn die Wohnung aufgrund ihrer

  • Lage,
  • Größe,
  • Ausstattung,
  • Erschließung und
  • Versorgung

für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt ist, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.[1]

Anmietung vom Reiseveranstalter

Bei Anmietung einer Ferienwohnung von einem Ferienwohnungsvermittler bzw. einem Reiseveranstalter finden nicht die mietrechtlichen, sondern ausschließlich die Vorschriften des Reiserechts[2] Anwendung.

Vertrag mit Eigentümer

Dagegen wird bei Anmietung der Ferienwohnung vom Eigentümer regelmäßig ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften begründet, unabhängig davon, ob die Anmietung nur für einen Urlaub oder längerfristig erfolgt.[3]

 
Hinweis

Kein Mieterschutz bei vorübergehendem Gebrauch

Jedoch liegt bei Anmietung lediglich für einen Urlaub eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch vor, sodass gem. § 549 Abs. 2 BGB weder die Vorschriften über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses noch über die Mieterhöhung Anwendung finden.

Dagegen finden bei einer längerfristigen Vermietung, z. B. als Zweitwohnung, grundsätzlich sämtliche Schutzvorschriften zugunsten des Mieters Anwendung.[4] Eine nur gelegentliche oder jahreszeitlich begrenzte Nutzung durch den Mieter ist darauf ohne Einfluss.

Eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch liegt nur dann vor, wenn der Zeitraum der Nutzung nicht nur relativ kurz, sondern auch zeitlich vorab bestimmbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehender Gebrauch

Für die Zeit einer Messe oder der Ausführung eines bestimmten Auftrags.

Dagegen handelt es sich bei der Anmietung z. B. für die Dauer eines Studiums oder für die Zeit, bis das eigene Haus bezugsfertig ist, um keine Anmietung zu nur vorübergehendem Ge...

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