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Fenster (WEG) / 3 Bauliche Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Als äußeres gestaltendes Element der Wohnungseigentumsanlage sind Fenster ein häufiges Streitthema in den Eigentümergemeinschaften. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Gestaltung der Fenster an sich, sondern insbesondere auch in Beziehung auf Fensterverkleidungen wie Jalousien, Fenstergitter oder Fliegengitter. Grundsätzlich bedarf jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums nach § 20 Abs. 1 WEG einer Beschlussfassung.[1] Änderungen bezüglich der Gestaltung von Fenstern können dabei stets mit einfacher Mehrheit gestattet werden. Dass die Maßnahme zu einer optischen Veränderung des Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage führt, stellt dabei keinen Anfechtungsgrund mehr dar. Grenzen setzt hier nur die Bestimmung des § 20 Abs. 4 WEG, wonach die bauliche Maßnahme nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen darf und einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen unbillig benachteiligen darf. Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung durch Beschluss besteht nach § 20 Abs. 3 WEG dann, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Maß bereits dann überschritten sein kann, wenn die bauliche Veränderung den Gesamteindruck der Anlage auch unterhalb der Schwelle einer grundlegenden Umgestaltung optisch ändert. Ein Anspruch kann aber auch dann bestehen, wenn die bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt, weil etwa das optische Gesamterscheinungsbild der Anlage durch in der Vergangenheit durchgeführte bauliche Veränderungen ohnehin uneinheitlich ist.[2].

Das WEG regelt seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine ...

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