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Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 5.2 Zulässigkeit von Feiertagsarbeit, Verpflichtung des Beschäftigten zur Leistung von Feiertagsarbeit

Jutta Schwerdle
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Die Beschäftigten sind bei begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet (§ 6 Abs. 5 TVöD).

Die Aufgaben der Dienststelle/des Betriebes müssen also Feiertagsarbeit erfordern.

 
Hinweis

§ 10 ArbZG bestimmt, in welchen Fällen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Als wichtige Praxisbeispiele sind zu nennen:

Arbeiten

  • in Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen usw.

Die Arbeiten sind jedoch nur dann an Feiertagen zulässig, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen bestehen in Notfällen und sonstigen "außergewöhnlichen Fällen" (vgl. § 14 ArbZG) oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1–4 ArbZG).

Die Verpflichtung zur Leistung von Feiertagsarbeit gilt auch für Teilzeitkräfte. § 6 Abs. 5 TVöD sieht das Erfordernis einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung oder der Zustimmung des Teilzeitbeschäftigten nur für die Ableistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Überstunden und Mehrarbeit vor.

 
Praxis-Tipp

Der Klarstellung halber empfiehlt es sich dennoch, in den Arbeitsvertrag den Hinweis aufzunehmen, dass der Beschäftigte – auch im Fall der Teilzeitarbeit – verpflichtet ist, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu leisten.

Weiter muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten die besondere persönliche Situation von Teilzeitbeschäftigten ...

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