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Erziehungsrente / 6 Zurechnungszeit

Mario Scharf
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Die Erziehungsrente berechnet sich aus den bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher die Erziehungsrente beginnt, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung an. Durch die Zurechnungszeit, die selbst beitragsfrei ist, werden im Rahmen der Rentenberechnung bei der sog. Gesamtleistungsbewertung – vereinfacht ausgedrückt – Versicherte fiktiv so gestellt, als wären sie (gerechnet vom Beginn der Erziehungsrente) bis zum Ende der Zurechnungszeit entsprechend dem Durchschnitt ihres bisherigen Erwerbslebens weiterhin erwerbstätig gewesen.

6.1 Rentenbeginn vor 2019

Bei Rentenbeginn vor dem 1.1.2019 umfasst die Zurechnungszeit einen kürzeren Zeitraum; bei Rentenbeginn ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr und bei Rentenbeginn im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten.

Seit dem 1.7.2024 werden Erziehungsrenten um einen pauschalen Zuschlag erhöht, der einen gewissen Ausgleich für die spätere Verlängerung der Zurechnungszeit darstellt, von der der Rentenbestand bis 2018 nicht profitiert hat. Der Zuschlag beträgt

  • 7,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.6.2014 begann und
  • 4,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 begann.

In der Zeit von Juli 2024 bis November 2025 wird der Zuschlag – anders als zunächst vorgesehen – nicht zuzüglich zur "normalen" Rente gezahlt, sondern getrennt davon (zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats).[1] Die rentenintegrierte Zahlung des Zuschlags erfolgt dann seit Dezember 2025.[2]

[1] § 307j SGB VI-
[2] § 307i SGB VI.

6.2 Rentenbeginn ab 2019

Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für a...

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