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Erhaltungsrücklage / 4 Festsetzung der Rücklagenhöhe

Alexander C. Blankenstein
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Die Festsetzung der Rücklagenhöhe unterfällt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Insbesondere in älteren Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen finden sich vereinzelt Regelungen über konkrete Beträge, die der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind. Derartige Regelungen sind für die Wohnungseigentümer lediglich insoweit maßgeblich, als sie geeignet sind, eine angemessene Rücklagenhöhe sicherzustellen. Ist z. B. in einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1975 eine Rücklagenhöhe von 1,50 DM pro Quadratmeter jährlich vorgesehen, ist bereits vor dem Hintergrund der Preissteigerungsrate nachvollziehbar, dass ein derart geringer Betrag nach heutigen Maßstäben nicht mehr zeitgerecht ist. Vermag man in der Festlegung derartiger Beträge in der Gemeinschaftsordnung eine Mindesthöhe zu sehen, so haben die Wohnungseigentümer jedenfalls die Beschlusskompetenz, höhere Beiträge regeln zu können.

4.1 Verteilungsschlüssel

Die Verteilung der zur Rücklage zu leistenden Beiträge der Wohnungseigentümer erfolgt nach dem hierfür vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Gemeinschaftsordnungen sehen hier regelmäßig eine der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG korrespondierende Verteilung der Beiträge nach Miteigentumsanteilen vor. Fehlen Regelungen zur Verteilung der Beiträge zur Erhaltungsrücklage in der Gemeinschaftsordnung oder haben die Wohnungseigentümer insoweit auch keine andere Vereinbarung getroffen, erfolgt die Verteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen.

 

Änderung des Verteilungsschlüssels per Beschluss

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Hieraus folgt, dass die W...

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