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Erhaltungsrücklage / 10.1 Auszahlung an die Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Erfahrungsgemäß stehen Wohnungseigentümer einem für sie unerwarteten "Geldsegen" offen gegenüber, weshalb das Risiko einer Beschlussanfechtung als gering zu bewerten sein dürfte. Zur Vermeidung jeglicher Anfechtungsrisiken sollte die Auflösung der Rücklage durch Auszahlung an die Wohnungseigentümer als solche – also als Auszahlung – auch im Ladungsschreiben angekündigt werden. Da die Rechtsprechung jedenfalls die ausdrückliche Ankündigung einer beabsichtigten Kostenverteilungsänderung auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert[1], dürfte eine entsprechend konkretisierte Ankündigung auch bezüglich der Art der Rücklagen-Teilauflösung erforderlich sein.

 

Muster: Formulierung des Tagesordnungspunkts

TOP XX Beschlussfassung über eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage durch Auszahlung an die Wohnungseigentümer

Verteilungsschlüssel

Zwingend zu beachten ist, dass bei einer Teilauflösung der Erhaltungsrücklage bezüglich der Auszahlung an die Wohnungseigentümer derjenige Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommt, der auch der Bildung der Erhaltungsrücklage, also der Bemessung der durch die Wohnungseigentümer zu leistenden Anteile, zugrunde liegt.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlicher Verteilungsschlüssel

Nach der Gemeinschaftsordnung richtet sich die Höhe der von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage nach der Wohnfläche. Wollen die Wohnungseigentümer nun eine Teilauflösung der Rücklage durch Auszahlung an die Wohnungseigentümer beschließen, so muss der Auszahlungsbetrag unter den Wohnungseigentümern wiederum nach Wohnfläche verteilt werden.

Zwar erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die beschlussweise Änderung der Kostenverteilung mit Blick auf eine Maßnahme der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung. Diese Bestimmung ist aber nicht ...

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