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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung, gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wie auch andere Verwaltungsmaßnahmen, werden Maßnahmen der Erhaltung stets einfach-mehrheitlich beschlossen. Was der Verwalter neben der Herbeiführung der Beschlüsse beachten muss, erläutert dieser Beitrag Schritt für Schritt.

1 Begriffe

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurden die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" im Allgemeinen synonym verwendet, auch wenn sie jeweils etwas anderes zum Gegenstand hatten. Auch der BGH[1] hatte der begrifflichen Unterscheidung keine besondere Bedeutung beigemessen, da die Rechtsfolgen identisch waren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber beide Begriffe unter den weiteren Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Wenn also im Wohnungseigentumsgesetz von der "Erhaltung" die Rede ist, sind Instandhaltung und Instandsetzung gemeint.

 

Achtung Ausnahme: Gemeinschaftsordnung unterscheidet zwischen Instandhaltung und Instandsetzung

Formulierungsbeispiel in Gemeinschaftsordnung

"Die Instandhaltung der Außenfenster im Bereich einer Sondereigentumseinheit obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Im Übrigen trifft die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich."

Wer ist zuständig?

Muss eines dieser Fenster repariert oder ausgetauscht werden, ist nicht der betreffende Wohnungseigentümer in der Pflicht, sondern alle Wohnungseigentümer in Gemeinschaft. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung nämlich begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung eine...

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