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Erbschaftsteuer: Zugewinngemeinschaft / 2.4 Güterstandsschaukel

Christoph Wenhardt
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Als Güterstandsschaukel wird die bewusste Änderung des ehelichen Güterstands bezeichnet, welcher zu Lebzeiten der Ehegatten vorgenommen wird.[1]

Güterstandsschaukeln können zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich motiviert sein.[2]

Steuerrechtlich ist insbesondere die Beendigung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft mit Wechsel zur Gütertrennung und mit anschließender Neubegründung des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft) interessant. Denn die Zugewinnausgleichforderung stellt keine Schenkung dar und führt dementsprechend zu keiner steuerlichen Belastung.

Hierbei gibt es auch keine Obergrenze für die Nichtbesteuerung.[3]

Gleichzeitig müssen bei einer Güterstandsschaukel auch die ertragsteuerlichen Folgen beachtet werden. Denn begleicht der Ausgleichsverpflichtete die Ausgleichsforderung durch die Übertragung von Vermögensgegenständen, so kann es zu einer steuerpflichtigen Veräußerung kommen. Hierbei kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:[4]

  1. Übertragung von Immobilien,
  2. Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteile,
  3. Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen,
  4. Übertragung von Personengesellschaftsanteilen,
  5. Übertragung von Einzelunternehmen.

Wird hingegen nicht vom Güterstand der Gütertrennung zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt, kann dies nachteilig sein. Dies ist bspw. dann der Fall sein, wenn der übertragende Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem Übergang einen weiteren Vermögenszuwachs erzielt, für welchen dann der Zugewinnausgleich nicht in Frage kommt.[5]

Weitere Möglichkeiten sind hier

a) die verkürzte Güterstandsschaukel: Hierbei wird der gesetzliche Güterstand aufgehoben, der Zugewinn ausgeglichen und der bisherige Güterstand erneut gewählt.

b) der fliegende Zugewinnausgleich.

[1] Götz, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG,...

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