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Erbschaftsteuer: Bewertung des Betriebsvermögens / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

  • Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit kein vorrangiger Wert nach § 11 Abs. 1 (Börsenkurs) oder Abs. 2 (Verkaufspreis innerhalb des letzten Jahres) BewG vorliegt.
  • Schätzung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben nach § 95 BewG oder des Betriebsvermögens von freiberuflich Tätigen nach § 96 BewG, soweit kein vorrangiger Wert nach § 11 Abs. 2 (Verkaufspreis innerhalb des letzten Jahrs) BewG vorliegt.
  • Schätzung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, soweit kein vorrangiger Wert nach § 11 Abs. 2 (Verkaufspreis innerhalb des letzten Jahrs) BewG vorliegt.
  • Das vereinfachte Schätzverfahren darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.

Im Gesetz ist keine nähere Definition für ein solch "offensichtlich unzutreffendes Ergebnis" angegeben. Nach der Begründung des Finanzausschusses[1] im Gesetzgebungsverfahren können solche unzutreffenden Ergebnisse z. B. dann vorliegen, wenn sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung oder aus zeitnahen Verkäufen – auch nach dem Bewertungsstichtag – Erkenntnisse über den Wert des Unternehmens oder der Beteiligung herleiten lassen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] kann ein unzutreffender Wert insbesondere aus folgenden Informationen abgeleitet we...

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